Vom Bürogerät bis zur elektrischen Anlage: Regelmäßige Prüfungen helfen, Mängel frühzeitig zu erkennen und Menschen im Arbeitsalltag zu schützen. Hier erfahren Sie, worauf es bei der Organisation ankommt.
Die DGUV Vorschrift 3 regelt den sicheren Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in den Unternehmen, für die sie gilt. Je nach zuständigem Unfallversicherungsträger kann stattdessen die DGUV Vorschrift 4 maßgeblich sein. Arbeitgeber müssen außerdem die Betriebssicherheitsverordnung beachten.
Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 sind Prüfungen grundsätzlich vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie in bestimmten Zeitabständen vorgesehen. Für die Erstprüfung gibt es eine Ausnahme bei entsprechender Bestätigung des Herstellers oder Errichters.
Zum betrieblichen Bestand können beispielsweise Monitore, Drucker, Verlängerungsleitungen und handgeführte Elektrowerkzeuge gehören. Hinzu kommen fest installierte elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel.
Welche Prüfung erforderlich ist, hängt unter anderem von Bauart, Verwendung und Umgebungsbedingungen ab. Büro, Werkstatt und Baustelle stellen unterschiedliche Anforderungen.
PRÜFFRISTEN
Wie häufig wird geprüft?
Eine jährliche Prüfung ist nicht pauschal für jedes elektrische Gerät vorgeschrieben. Die Fristen werden anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Beanspruchung, Umgebung, Herstellerangaben und bisherige Prüfergebnisse spielen dabei eine Rolle.
Die DGUV betont, dass bereits heute risikoorientierte Prüffristen möglich sind. Eine angekündigte Überarbeitung der Vorschriften hebt bestehende Pflichten nicht auf.
Zur technischen Prüfung können eine Sichtprüfung, geeignete Messungen sowie eine Funktionsprüfung gehören. Der genaue Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsmittel und den anzuwendenden Regeln. Eine Prüfplakette allein ersetzt die Prüfung nicht.
Die Auswahl geeigneter Prüfpersonen ist Teil der Organisation. Die Anforderungen an Elektrofachkräfte nach DGUV Vorschrift 3 und an zur Prüfung befähigte Personen nach Betriebssicherheitsverordnung müssen für die jeweilige Aufgabe berücksichtigt werden.
Für Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung sind die Ergebnisse aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der Prüfperson enthalten; bei elektronischer Übermittlung ist eine elektronische Signatur vorgesehen.
Festgestellte Mängel müssen bewertet und erforderliche Maßnahmen umgesetzt werden. Die Beauftragung einer Prüfperson entbindet Arbeitgeber nicht von ihren organisatorischen Pflichten.
Nennen Sie uns den Standort, die Art und ungefähre Anzahl der Geräte oder Anlagen sowie den gewünschten Zeitraum. Vorhandene Prüfunterlagen helfen dabei, den Bedarf im Gespräch einzuordnen.
Informationsstand: 19. September 2026. Dieser Überblick ersetzt keine betriebliche Gefährdungsbeurteilung.